Die Satzung



§ 1 Name, Sitz

1.) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Jamaikanische Kinderhilfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz "e.V.".

2.) Der Verein hat seinen Sitz in 87459 Pfronten-Weißbach, Röfleuter Weg 20.


§ 2 Zweck

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.)Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern um ihnen den Besuch einer Bildungseinrichtung in Jamaika zu ermöglichen, Unterstützung von bedürftigen Familien in Jamaika und die Unterstützung von Bildungseinrichtungen für Kinder in Jamaika.
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Benefiz- und Informationsveranstaltungen, Sammeln von Spenden und Werben von Mitgliedern.


§ 3 Vereinsvermögen

1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Pfronten, Rudolf-Wetzer-Straße 3, 87459 Pfronten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Eintritt und Austritt von Mitgliedern

1.) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

2.) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist freiwillig. Seine Höhe wird vom Mitglied selbst festgelegt.


§ 6 Vorstand

1.) Der Vorstand wird gewählt (einfache Mehrheit) und besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3.) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
2.) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief, per Telefax oder mittels elektronischer Post einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
4.) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5.) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
6.) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.


Pfronten, 5. Juni 2010